Vergnügungssteuer
Allgemeine Informationen
Die Vergnügungssteuer ist eine "örtliche Aufwandssteuer". Besteuert wird der Aufwand für die Benutzung bzw. für den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Dies sind insbesondere Tanzveranstaltungen (auch in Diskotheken), Nutzung von Spielgeräten (insbesondere Geldspielautomaten) oder auch sexuelle Vergnügen. Die Steuer wird erhoben als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche bzw. nach der Roheinnahme, Spielgerätesteuer oder als Pauschalsteuer.
Die Veranstaltung / Aufnahme des Betriebs ist vom Steuerschuldner rechtzeitig anzuzeigen.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung, der Besitzer / Inhaber der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
Die Vergnügungssteuer wird von der Samtgemeinde als Veranlagungsbehörde für die Mitgliedsgemeinden erhoben. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
Nicht besteuert werden Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben, sowie Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten- und Straßenfesten.
Ansprechpartner
Steuern, Gebühren, Beiträge Melanie Janßen
(04971) 206-38
(04971) 206-66
Formulare
- 1 Geldspielgeräte Erklärung
- 2 Geldspielgeräte Anlage
- 3 Unterhaltungsgeräte Erklärung
- 4 Unterhaltungsgeräte Anlage
- 5 Tanzveranstaltungen Erklärung
- 6 sexuelle Vergnügen Erklärung
- Vergnügungssteuersatzung Dunum
- Vergnügungssteuersatzung Esens
- Vergnügungssteuersatzung Holtgast
- Vergnügungssteuersatzung Moorweg
- Vergnügungssteuersatzung Neuharlingersiel
- Vergnügungssteuersatzung Stedesdorf
- Vergnügungssteuersatzung Werdum