Zweitwohnungssteuer
Allgemeine Informationen
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber Mieter oder Eigentümer dieser Wohnung ist. In gästebeitragspflichtigen Gebieten (Stadt Esens, Gemeinden Neuharlingersiel und Werdum) löst das Innehaben einer Zweitwohnung gleichzeitig eine Jahresgästebeitragspflicht aus.
Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer ist die Berechnung der Jahresrohmiete, die das Finanzamt für jede Wohnung auf den 1.1.1964 (in DM) festgestellt hat. Dieser Wert wird mit Lagewert, Gebäudeart, Gebäudealter, Ausstattung und Nutzungsfaktor weiter differenziert und schließlich mit Hilfe des „Hochrechnungsfaktors“ auf das laufende Jahr und des Divisors 1,95583 auf Euro umgerechnet. Darauf wird dann der Steuersatz angewandt.
Die Berechnung der Jahresrohmiete kann kostenlos vom Finanzamt angefordert werden.
Die Zweitwohnungssteuer kann vermindert werden, sofern die Verfügbarkeit der Wohnung für den Wohnungsinhaber nachträglich (Nachweis von mindestens 151 Vermietungs-Übernachtungen) oder von vorn herein rechtlich wirksam durch Vermietungsvermittlungsvertrag (z. B. bis 60 Tage Eigennutzung) eingeschränkt ist.
Für Dauercamper siehe Erläuterungen unter „Zweitwohnungssteuer-Dauercamping“
Ansprechpartner
Steuern, Gebühren, Beiträge
Ingo Hinrichs (04971) 206-35
(04971) 206-66
Formulare
Erklärung Zweitwohnungssteuer 2020
ZwSt 2016 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2017 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2018 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2019 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2020 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2021 Hochrechnungsfaktor
ZwSt 2022 Hochrechnungsfaktor
Zweitwohnungssteueratzung Stedesdorf
Zweitwohnungssteuersatzung Dunum
Zweitwohnungssteuersatzung Esens
Zweitwohnungssteuersatzung Holtgast
Zweitwohnungssteuersatzung Moorweg
Zweitwohnungssteuersatzung Neuharlingersiel
Zweitwohnungssteuersatzung Werdum