Zweitwohnungssteuer-Dauercamping
Allgemeine Informationen
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber Mieter oder Eigentümer dieser Wohnung ist. In gästebeitragspflichtigen Gebieten (Stadt Esens, Gemeinden Neuharlingersiel und Werdum) löst das Innehaben einer Zweitwohnung gleichzeitig eine Jahresgästebeitragspflicht aus.
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt und für länger als drei Monate nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Grundlage für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer für das Innehaben eines Dauercamping-Stellplatzes ist die jährlich zu zahlende Standplatzmiete, bei kostenloser Überlassung die üblicherweise zu zahlende Standplatzmiete. Darauf wird der Steuersatz angewandt.
Ansprechpartner
Steuern, Gebühren, Beiträge Olaf Siewert
(04971) 206-37
(04971) 206-66
Formulare
- Erklärung Zweitwohnungssteuer 2020
- ZwSt 2020 Hochrechnungsfaktor
- ZwSt 2021 Hochrechnungsfaktor
- Zweitwohnungssteuersatzung Dunum
- Zweitwohnungssteuersatzung Esens
- Zweitwohnungssteuersatzung Holtgast
- Zweitwohnungssteuersatzung Moorweg
- Zweitwohnungssteuersatzung Neuharlingersiel
- Zweitwohnungssteuersatzung Stedesdorf
- Zweitwohnungssteuersatzung Werdum